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AbR 1984/85 Nr. 38

Obwalden · 1984-02-23 · Deutsch OW
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AbR 1984/85 Nr. 38, S. 103: Art. 320 StGB; Art. 53 Abs. 4 GOG Verletzung des Amtsgeheimnisses? Art. 320 StGB geht vom materiellen Geheimnisbegriff aus. Erforderlich ist danach ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Verneint bei Bekanntg

Sachverhalt

F hatte gegen Rechtsanwalt D, welcher ihn in einem Zivilprozess vertreten und in der Folge das Mandat niedergelegt hatte, eine Aufsichtsbeschwerde betreffend dessen Mandatsführung eingereicht. In seiner Vernehmlassung zu dieser Beschwerde äusserte sich Rechtsanwalt D dahingehend, der Prozess, mit welchem die Aufsichtsbeschwerde in Zusammenhang stehe, sei gegenstandslos geworden. Er berief sich dabei auf eine nach der Mandatsniederlegung eingereichte Eingabe von F ans Kantonsgericht, worin dieser die Aufgabe seines Grundeigentums (Dereliktion) mitteilte. F erachtete die Kenntnisgabe seines Schreibens durch eine Gerichtsperson an Rechtsanwalt D als rechtswidrig und erstattete Strafanzeige. Die Obergerichtskommission hat infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit von der Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 53 Abs. 4 GOG abgesehen. Aus den Erwägungen:

2. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 320 StGB geht vom materiellen Begriff des Geheimnisses aus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob ein Sachverhalt formell als geheim erklärt worden ist (vgl. Art. 293 StGB). Andererseits kommt auch nichts darauf an, ob der Täter gegen eine Amts- oder Dienstpflicht verstossen hat (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1978, 358). Entscheidend ist, ob es sich bei der offenbarten Tatsache um ein Geheimnis handelte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden Gegenstand des Geheimnisses Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheimhalten will (BGE 80 IV 27; Stratenwerth, I, 1978, 136). Bei der Dereliktionserklärung von F handelt es sich zwar um eine nicht offenkundige und auch trotz der relativen Öffentlichkeit des Grundbuches (Praxis 1984, Nr. 18) nicht allgemein zugängliche Tatsache. Hingegen fehlt es offensichtlich am berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb F an der Geheimhaltung der Dereliktionserklärung ein solches Interesse haben sollte. Sowenig im allgemeinen an der Tatsache, dass jemand Eigentümer eines bestimmten Grundstückes ist, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, sowenig besteht ein solches an der Tatsache, dass jemand das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben hat. Im konkreten Fall besteht sogar eine gewisse Vermutung, dass F am Bekanntwerden der Dereliktion ein Interesse hatte, glaubte er doch, mit der Dereliktion falle sein Grundstück mitsamt den darauf liegenden Belastungen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons, dem dann die Sorge um das Grundstück, aber auch um Zinsschuldzahlungen an die Grundpfandgläubiger obliegen würde. Handelte es sich aber bei der Dereliktionserklärung nicht um ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes, liegt in deren Offenbarung offensichtlich keine Amtsgeheimnisverletzung. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ein Strafverfahren zu eröffnen. de| fr | it Schlagworte grundstück berechtigter geheimhaltung rechtsanwalt dereliktion aufsichtsbeschwerde eigentum sachverhalt entscheid gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.293 Art.320 Praxis (Pra) 73 Nr.18 Leitentscheide BGE 80-IV-22 S.27 AbR 1984/85 Nr. 38

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 320 StGB geht vom materiellen Begriff des Geheimnisses aus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob ein Sachverhalt formell als geheim erklärt worden ist (vgl. Art. 293 StGB). Andererseits kommt auch nichts darauf an, ob der Täter gegen eine Amts- oder Dienstpflicht verstossen hat (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1978, 358). Entscheidend ist, ob es sich bei der offenbarten Tatsache um ein Geheimnis handelte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden Gegenstand des Geheimnisses Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheimhalten will (BGE 80 IV 27; Stratenwerth, I, 1978, 136). Bei der Dereliktionserklärung von F handelt es sich zwar um eine nicht offenkundige und auch trotz der relativen Öffentlichkeit des Grundbuches (Praxis 1984, Nr. 18) nicht allgemein zugängliche Tatsache. Hingegen fehlt es offensichtlich am berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb F an der Geheimhaltung der Dereliktionserklärung ein solches Interesse haben sollte. Sowenig im allgemeinen an der Tatsache, dass jemand Eigentümer eines bestimmten Grundstückes ist, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, sowenig besteht ein solches an der Tatsache, dass jemand das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben hat. Im konkreten Fall besteht sogar eine gewisse Vermutung, dass F am Bekanntwerden der Dereliktion ein Interesse hatte, glaubte er doch, mit der Dereliktion falle sein Grundstück mitsamt den darauf liegenden Belastungen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons, dem dann die Sorge um das Grundstück, aber auch um Zinsschuldzahlungen an die Grundpfandgläubiger obliegen würde. Handelte es sich aber bei der Dereliktionserklärung nicht um ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes, liegt in deren Offenbarung offensichtlich keine Amtsgeheimnisverletzung. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ein Strafverfahren zu eröffnen. de| fr | it Schlagworte grundstück berechtigter geheimhaltung rechtsanwalt dereliktion aufsichtsbeschwerde eigentum sachverhalt entscheid gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.293 Art.320 Praxis (Pra) 73 Nr.18 Leitentscheide BGE 80-IV-22 S.27 AbR 1984/85 Nr. 38

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 1984/85 Nr. 38, S. 103: Art. 320 StGB; Art. 53 Abs. 4 GOG Verletzung des Amtsgeheimnisses? Art. 320 StGB geht vom materiellen Geheimnisbegriff aus. Erforderlich ist danach ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Verneint bei Bekanntgabe einer Dereliktionserklärung betreffend ein Grundstück. Urteil der Obergerichtskommission vom 23. Februar 1984 Sachverhalt: F hatte gegen Rechtsanwalt D, welcher ihn in einem Zivilprozess vertreten und in der Folge das Mandat niedergelegt hatte, eine Aufsichtsbeschwerde betreffend dessen Mandatsführung eingereicht. In seiner Vernehmlassung zu dieser Beschwerde äusserte sich Rechtsanwalt D dahingehend, der Prozess, mit welchem die Aufsichtsbeschwerde in Zusammenhang stehe, sei gegenstandslos geworden. Er berief sich dabei auf eine nach der Mandatsniederlegung eingereichte Eingabe von F ans Kantonsgericht, worin dieser die Aufgabe seines Grundeigentums (Dereliktion) mitteilte. F erachtete die Kenntnisgabe seines Schreibens durch eine Gerichtsperson an Rechtsanwalt D als rechtswidrig und erstattete Strafanzeige. Die Obergerichtskommission hat infolge fehlender Tatbestandsmässigkeit von der Eröffnung einer Strafuntersuchung nach Art. 53 Abs. 4 GOG abgesehen. Aus den Erwägungen:

2. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Art. 320 StGB geht vom materiellen Begriff des Geheimnisses aus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob ein Sachverhalt formell als geheim erklärt worden ist (vgl. Art. 293 StGB). Andererseits kommt auch nichts darauf an, ob der Täter gegen eine Amts- oder Dienstpflicht verstossen hat (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1978, 358). Entscheidend ist, ob es sich bei der offenbarten Tatsache um ein Geheimnis handelte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden Gegenstand des Geheimnisses Tatsachen, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheimhalten will (BGE 80 IV 27; Stratenwerth, I, 1978, 136). Bei der Dereliktionserklärung von F handelt es sich zwar um eine nicht offenkundige und auch trotz der relativen Öffentlichkeit des Grundbuches (Praxis 1984, Nr. 18) nicht allgemein zugängliche Tatsache. Hingegen fehlt es offensichtlich am berechtigten Geheimhaltungsinteresse. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb F an der Geheimhaltung der Dereliktionserklärung ein solches Interesse haben sollte. Sowenig im allgemeinen an der Tatsache, dass jemand Eigentümer eines bestimmten Grundstückes ist, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht, sowenig besteht ein solches an der Tatsache, dass jemand das Eigentum an einem Grundstück aufgegeben hat. Im konkreten Fall besteht sogar eine gewisse Vermutung, dass F am Bekanntwerden der Dereliktion ein Interesse hatte, glaubte er doch, mit der Dereliktion falle sein Grundstück mitsamt den darauf liegenden Belastungen ohne weiteres in das Eigentum des Kantons, dem dann die Sorge um das Grundstück, aber auch um Zinsschuldzahlungen an die Grundpfandgläubiger obliegen würde. Handelte es sich aber bei der Dereliktionserklärung nicht um ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes, liegt in deren Offenbarung offensichtlich keine Amtsgeheimnisverletzung. Es besteht deshalb keine Veranlassung, ein Strafverfahren zu eröffnen. de| fr | it Schlagworte grundstück berechtigter geheimhaltung rechtsanwalt dereliktion aufsichtsbeschwerde eigentum sachverhalt entscheid gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.293 Art.320 Praxis (Pra) 73 Nr.18 Leitentscheide BGE 80-IV-22 S.27 AbR 1984/85 Nr. 38